Verbesserung der AV Stellplätze

Am 31.12.2012 haben die bisher gültigen „Ausführungsvorschriften zu § 50 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder“ ihre Gültigkeit verloren. In den vergangenen Jahrzehnten hat die Senatsverwaltung bereits die Wichtigkeit des Fahrradverkehrs erkannt und hat bei jeder Gelegenheit die Vorschriften für Fahrrad-Abstellplätze verbessert.

Deshalb schlägt der ADFC Berlin folgenden Text (Neuerungen hervorgehoben) für die entsprechende Passage vor, der auf der Folgeseite von uns erläutert wird:

2.2. Fahrradstände müssen so hergestellt werden, dass

  • sie von einem der Zugänge zum Gebäude nicht weiter als 30 m entfernt sind – mehr als die Hälfte in der Nähe der Haupteingänge – sie Rad fahrend legal erreichbar, zu ebener Erde leicht zugänglich und durch ihre Lage oder entsprechende Hinweisschilder auch für Ortsunkundige rasch auffindbar sind,
  • sie eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben,
  • dem Fahrrad ein sicherer Stand durch einen Anlehnbügel gegeben wird und
  • unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,20 m bei Fahrradständen für 2 Fahrräder sowie von 0,80 m bei Fahrradständen für 1 Fahrrad zwischen den Fahrradständen das ungehinderte Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird. Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig.
  • Mindestens 20 v.H. der erforderlichen Abstellmöglichkeiten sollen doppelte Breite und Länge aufweisen.
  • In den nach § 49 Abs. 2 BauO Bln herzustellenden Abstellräumen für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder müssen 50 v.H. der erforderlichen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder untergebracht werden.

Anzahlen der Stellplätze

In Anhang 2 der Ausführungsvorschriften wurden Anzahlen vorgegeben, die sinnvoll gewählt und zukunftsweisend geplant waren. Wichtig ist eine zukünftige Festlegung für die Passagiere von Fern-, U- und S-Bahnhöfen: Der Anhang sollte auf Passagiere der Bahnhöfe von Fern- und S-Bahnen erweitert werden. Dabei sollte in Analogie zu Hotels je ein Abstellplatz für je 10 einsteigende Passagiere vorgehalten werden (ohne Umsteiger). Zur einfacheren Berechnung kann man 1 Platz pro 1000 täglicher Passagiere annehmen.

Entwicklung während der auslaufenden Fassung der AV Stellplätze

Die Bauherren haben leider in der Vergangenheit einen Sinn dieser Anweisung, der in der Erschließung neuer Kundengruppen liegt, häufig übersehen und deshalb hintergangen. Aus diesem Grund wurden viele Fahrradabstellplätze in einer Weise erstellt, die ihrem Zweck widersprechen und deshalb nicht hinreichend genutzt werden; die Investition ging so ins Leere. Andererseits sieht man an der Erstellung von Autoparkplätzen den Willen der Bauherren zu erheblichen Investitionen, um eine Akzeptanz von Kundengruppen sicherzustellen. Da jedoch die für Fahrräder akzeptablen Abstellplätze fehlen, entscheiden sich viele potenzielle Kunden entweder für Kraftfahrzeuge oder wählen besser ausgestattete Einkaufsmöglichkeiten. Das beispielsweise in der Radverkehrsstrategie kommunizierte Ziel der Politik ist es jedoch, den Radverkehrsanteil zu steigern, um die bekannten Verkehrsprobleme zu vermeiden. Der Erfolg rechtfertigt dieses Ziel: Der Anteil ist innerhalb eines Jahrzehnts etwa auf das Anderthalbfache gestiegen und dieser Trend wird sich fortsetzen. Die Zahl der Fahrradbügel vor Einkaufzentren etc. hat jedoch im gleichen Zeitraum nicht entsprechend mitgehalten. Es steht zu befürchten, dass der wachsende Trend zum Radverkehr zu Konkurrenz um öffentliche Abstellmöglichkeiten, zu chaotisch und verkehrsbehindernd abgestellten Fahrrädern und zu einem Anstieg der Diebstahlrate führt. Der Gesetzgeber muss hier rechtzeitig ordnende Maßnahmen ergreifen.

Potenziale bei der Novellierung der AV Stellplätze

Die entstehenden Gebäude wurden schon bei der Planung an den Autoverkehr angepasst, während die nachträgliche Einrichtung von Radabstellplätzen eher Schwierigkeiten bereitete. Es stellt jedoch keine Schwierigkeit dar, die Bauart bereits von Anfang an den Bedürfnissen von Radfahrern anzupassen: Die Flächen können beispielsweise durch leicht erreichbare, großzügige Nischen in den Außenwänden oder Überkragungen der Obergeschosse geschaffen werden, ähnlich der Bauart des Gebäudes der Senatsverwaltung in der Württembergischen Straße.

Der ADFC Berlin schlägt deshalb vor, die bisherige AV Stellplätze um folgende Kriterien zu erweitern:
  • Alle Stellplätze sollen auf Straßenebene hergestellt werden, um älteren oder behinderten Rad fahrenden oder solchen mit Gepäck oder Kindern keine Hindernisse zu bieten.
  • Die Abstellfläche muss Rad fahrend legal erreichbar sein.
  • Der bisher geforderte Abstand der Abstellbügel von 80 cm soll nur für ein Fahrrad pro Bügel gelten. So wird es in der entsprechenden Broschüre von SenStadt „Fahrradparken in Berlin – Leitfaden für die Planung“ beschrieben. Nur Bügel mit einem Abstand von 120 cm sollen für 2 Fahrräder gezählt werden. Auf diese Weise kann dem gestiegenen Trend zu Fahrradtaschen und Anhängern entsprochen werden, welche zusätzlich zu einer durchschnittlichen Lenkerbreite von 60 cm am vorderen Teil auch ähnliche Maße am hinteren Teil bestimmen.
  • Alle Stellplätze sollen sich in Sichtlinie in geringer Entfernung zu den Eingängen befinden, dabei weniger als die Hälfte an Seiteneingängen.
  • An jedem Eingang muss eine Beschreibung der Wege zu den verfügbaren Abstellplätzen angebracht sein.
  • 20 % der entfernteren Abstellplätze sollen einen Aufstellraum in doppelter Breite und Länge ermöglichen, um Kinderanhängern, Lastenfahrrädern, Tandems und anderen Fahrradtypen das Abstellen zu ermöglichen.