Wer auch im Winter Rad fährt, kämpft derzeit nicht nur mit der Kälte. Die Straßen und Radwege sind nur unzureichend vom Schnee beräumt, obwohl das nach dem vorletzten Winter novellierte Berliner Straßenreinigungsgesetz vom 18.11.2010 Verbesserungen bringen sollte.
Dem Gesetz zufolge muss Schnee auf Fahrbahn-Radstreifen komplett beseitigt werden, Radwege neben verkehrswichtigen Straßen sollen zeitnah zur Fahrbahn beräumt und gestreut sowie geschobener Schnee darf nicht auf Radwegen und deren Zufahrten abgelegt werden. Die Realität sieht leider anders aus.
Wer sich über Mängel in der Schneeräumung bei der BSR beschweren möchte, kann das folgende Formular nutzen: Beschwerdeformular BSR
ADFC-Tipps zum Radeln im Winter
Übrigens: Wenn sie nicht geräumt sind, sind auch grundsätzlich benutzungspflichtige Radwege nicht benutzungspflichtig. (Quelle: BGH III ZR 8/03 [Es] "ist weiter zu bedenken, dass Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen.")
Grundlage der Straßenreinigung ist das Straßenreinigungsgesetz Berlin 2010. Die wichtigsten Ausschnitte für unsere Belange sind folgende (Neuerungen 2010):§ 1* Straßenreinigungspflicht
(1) Die Oberflächen ... von öffentlichen Straßen... sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden ..., nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).
(2) Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen, ..., Radwege, ...
(4) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. ...
§ 3* Winterdienst
(3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; ... Vor Ein- und Ausfahrten ... und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. ...
(5) Der Umfang des auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen ... erforderlichen Winterdienstes ergibt sich ... aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche sowie besondere Gefahrenstellen ..., in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Die Maßnahmen auf Flächen der Einsatzstufe 1 sind zuerst durchzuführen. ...
(6) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen ... ist grundsätzlich Schnee zu räumen. ...
(7) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen, eine Streckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden. Hierzu können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel Feuchtsalz auch vorbeugend verwenden. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. ...
(9) Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute und ausgewiesene Radwege sind vom Schnee zu räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden.



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