Neue Ausführungsvorschriften zur Bauordnung

Mit dem Jahreswechsel 2007/2008 sind die Ausführungsvorschriften zu § 50 der Bauordnung für Berlin über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder - kurz AV Stellplätze - in Kraft getreten.

Damit ist etwa 1 1/2 Jahre, nachdem die Bauordnung selbst novelliert worden ist, endlich auch die für die Verwaltung notwendige Praxisanleitung erlassen worden.

Was bedeutet dies für neue Fahrradabstellanlagen, die z.B. für Supermärkte, Einkaufszentren, Wohnhäuser oder öffentliche Gebäude zu errichten sind?

Im Verfahren der Baugenehmigung muss die Behörde nun darauf achten, dass folgende Qualitätsstandards eingehalten werden:

  • Abstellanlagen müssen leicht zugänglich sein - ein Zugang über Kellertreppen und zu steile Rampen ist unzulässig.
  • Die Radstände müssen aus Anlehnbügeln bestehen, der Rahmen muss daran anschließbar sein.
  • Der Abstand der Stellplätze untereinander muss mindestens 80 cm betragen, damit auch benachbarte Plätze gut zu nutzen sind.

Die bekannten Vorderradständer sind danach unzulässig.

Weiterhin ist geregelt, dass in mehrstöckigen Wohngebäuden die Hälfte der zu errichtenden Radstände in einem Raum mit Kinderwagen (i.d.R. im Erdgeschoss) unterzubringen sind - dies ist in begehrten zentralen Wohngebieten oft ein Streitpunkt mit Investoren.

Mit den neuen AV sind die Forderungen des ADFC Berlin nach langer Zeit vom Senat umgesetzt worden. In Zukunft wird es darauf ankommen, dass die Bezirksämter die neuen Regelungen auch durchsetzen.

Details der AV sind im Volltext hier nachzulesen.
 

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