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Satzung des ADFC Berlin e.V.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss. Sie beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert.

Die Satzung des ADFC Berlin e.V. im Wortlaut

Anmerkung: Die Satzung wurde errichtet am 14. Juni 1983, neu gefasst am 25.06.2022, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.04.2023 und im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen am 02.10.2023.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Landesverband Berlin – abgekürzt ADFC Berlin. Er ist zuständig für die Region Berlin. Der Sitz ist Berlin.

2. Der Verein wurde am 14. Juni 1983 unter Nr. 7400 Nz in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz: eingetragener Verein (e.V.).

3. Der Landesverband Berlin ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (Bundesverband).

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung (Verkehrssicherheit), der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmbekämpfung, des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes, der Landschaftspflege und des Sports.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Radverkehrs und Vertretung der Belange der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer (inkl. zulassungsfreie Pedelecs nach § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz) im Interesse der Allgemeinheit, Entwicklung und Unterstützung von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zur Erhöhung des Fahrradanteils am Gesamtverkehr, Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen, Herausgabe von Publikationen und Durchführung von Veranstaltungen zur Breitenwirkung, Beratung für Fahrradnutzer in Anliegen des Fahrradverkehrs, Durchführung von Radtouren und anderen sportlichen Veranstaltungen.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ADFC Berlin fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die pauschale Aufwandsentschädigung ist zulässig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

3. Korporative Mitglieder können solche juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell oder materiell zu fördern, ohne persönliche oder korporative Mitglieder zu sein.

5. Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (Bundesverband), die ihren Wohnsitz in Berlin haben oder begründen, sind Mitglied im ADFC Berlin e.V., ohne dass es eines zusätzlichen Aufnahmeantrags bedarf. Auf ausdrücklichen Wunsch kann sich ein außerhalb Berlins wohnendes Mitglied dem ADFC Berlin zuordnen lassen.

6. Auf Beschluss des Landesvorstands können Ehrenmitglieder mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Der Beschluss ersetzt den Aufnahmeantrag des Mitglieds. Die Mitgliedsbeiträge der Ehrenmitglieder trägt der ADFC Berlin.

 

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Mit Beginn der Mitgliedschaft im allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (Bundesverband) beginnt auch die Mitgliedschaft im ADFC Berlin, wenn das Mitglied in Berlin wohnt bzw. seinen Geschäftssitz hat.

2. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (Bundesverband) im ADFC Berlin e.V. mit der Mitteilung seines Umzugs bzw. seiner Sitzverlegung nach Berlin.

3. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (Bundesverband) oder mit dem Eingang der Mitteilung über Wegzug oder Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Landesverbandes.

4. Alle übrigen Fragen zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft regelt die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (Bundesverband) in der Fassung vom 16.11.2019.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht.

2. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen für die Ausübung eines Wahlamtes die Vollendung des 18. Lebensjahres vorschreiben, haben Mitglieder nur dann das passive Wahlrecht, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

3. Korporative und fördernde Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine Vertreterin/einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Vertreterin/der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Vertreterinnen und Vertreter korporativer und fördernder Mitglieder können nur als Person in Ämter des Vereins gewählt werden und Wahlämter nur im eigenen Namen ausüben.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag zu entrichten.

5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (Bundesverband) festgelegt.

6. Mitglieder können ihre satzungsmäßigen Rechte nicht ausüben, wenn ein Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten besteht. Dies gilt auch für die Wahrnehmung von Rechten aus Wahlfunktionen.

 

§ 7 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung,

• der Landesvorstand,

• der Bezirksrat,

• die Stadtteilgruppen.

 

§ 8 Vertretungsbefugnis

1. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und bei Rechtsgeschäften.

2. Der Landesvorstand kann eine Landesgeschäftsführung bestellen und ihr Aufgaben und Vollmachten übertragen (siehe auch § 11 Die Landesgeschäftsführung).

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

Aufgaben

1. Wesentliche Angelegenheiten des Vereins sind der Mitgliederversammlung vorbehalten. Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

a) Wahl des Landesvorstandes

b) Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder (konstruktives oder einfaches Misstrauensvotum)

c) Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer

d) Beschluss über die Entlastung des Landesvorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Vorschlag der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer

e) Wahl der Fachreferentinnen/Fachreferenten

f) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundeshauptversammlung des ADFC (siehe § 17).

g) Beschluss über Satzungsänderungen

h) Beschluss über den Haushaltsplan für das angelaufene Jahr

i) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

Einberufung und Beschlussfähigkeit

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – vom Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Vorlage eines Entwurfs einer Tagesordnung einberufen werden.

3. Die Einberufung erfolgt in Textform. Dies kann auch durch die Vereinszeitschrift geschehen.

4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz­veranstaltung oder als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle“ Mitgliederversammlung). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann einberufen werden. Die Registrierungsfrist legt der Landesvorstand anlassbezogen fest.

5. Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Veranstaltung) kann der Landesvorstand nach mindestens einer diskursiven Online-Veranstaltung auch eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten einer Beschlussfassung in Textform herbeiführen (zum Beispiel per E-Mail oder in Briefform). Hierfür gelten die Bestimmungen über die Einberufung und Beschlussfähigkeit sinngemäß.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Landesvorstand durch den Bezirksrat, durch drei Stadtteilgruppen oder durch mindestens zehn Prozent der Mitglieder.

7. Sie sind vom Landesvorstand innerhalb eines Monats nach dem Beschluss oder nach dem schriftlichen Verlangen mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

8. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung soll (bei Satzungsänderung, bei konstruktivem oder einfachem Misstrauensvotum oder bei Auflösung des Vereins: muss) den vorgesehenen Gegenstand der Beschlussfassung enthalten.

9. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 40 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.

10. Entschieden wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

11. Für satzungsändernde Beschlüsse und im Fall des konstruktiven oder einfachen Misstrauensvotums ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

12. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

13. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit keine besondere Geschäftsordnung existiert, gelten die üblichen parlamentarischen Regeln. Im Konfliktfall gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sinngemäß als Auslegungsmaßstab.

 

Anträge

14. Anträge an die Mitgliederversammlung können gestellt werden vom Landesvorstand, vom Bezirksrat, von einer Stadtteilgruppe oder von jeweils fünf stimmberechtigten Mitgliedern.

15. Die Anträge sollen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Landesvorsitzenden vorliegen.

16. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Landesvorsitzenden vorliegen.

17. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

 

Ausübung von Stimmrechten

18. Stimmrechte können nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

19. Jede in einer Mitgliederversammlung anwesende Person kann pro Wahlgang oder Abstimmung nur eine Stimme abgeben. Die gleichzeitige Ausübung des Stimmrechts in eigenem Namen und als Vertreter eines korporativen bzw. fördernden Mitgliedes ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Der Landesvorstand

 

Aufgaben

1. Der Landesvorstand leitet den ADFC Berlin im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bezirksrates. Ihm obliegt die strategische Führung des Verbandes und die Aufsicht über die Landesgeschäftsführung. Soweit er der Landesgeschäftsführung keine besonderen Aufgaben übertragen hat, obliegt ihm auch die Führung des operativen Geschäfts.

Der Landesvorstand arbeitet darauf hin, dass mindestens in jedem Bezirk Berlins eine arbeitsfähige Stadtteilgruppe die örtlichen Aufgaben des ADFC gemäß der Vereinssatzung wahrnimmt.

 

Mitglieder

2. Dem Landesvorstand gehören an:

a) Eine Doppelspitze bestehend aus zwei Landesvorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts,

b) mindestens ein und höchstens drei weibliche bzw. diverse weitere Vorstandsmitglieder und

c) mindestens ein und höchstens drei männliche bzw. diverse weitere Vorstandsmitglieder.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist für maximal vier Wahlperioden zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der zweijährigen Wahlperiode aus dem Landesvorstand aus oder sind weniger weitere Vorstandsmitglieder, als maximal nach der Satzung möglich wäre, gewählt worden, kann die Mitgliederversammlung für die verbleibende Zeit der Wahlperiode die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern nachwählen.

4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem ADFC Berlin stehen.

5. Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Landesvorstandes kann nach Maßgabe einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

6. Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte Delegierte und Ersatzdelegierte für die Bundeshauptversammlung des ADFC (siehe § 17).

7. Der Landesvorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied der Doppelspitze einberufen werden. Beschlüsse können auch im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren gefasst werden.

8. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9. Mitglieder des Landesvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Betrifft dies eine/einen Vorsitzenden, geht dies nur, wenn gleichzeitig ein andere Person in dieses Amt gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).

 

§ 11 Die Landesgeschäftsführung

 

1. Aufgabenübertragung

Macht der Landesvorstand von der Regelung in § 8 Nr. 2 Gebrauch, so überträgt er der Landesgeschäftsführung regelmäßig folgende Aufgaben:

a) Leitung der Landesgeschäftsstelle,

b) Führung der operativen Geschäfte des ADFC Berlin.

Darüber hinaus kann der Landesvorstand ihr weitere Aufgaben und Vollmachten übertragen.

2. Für ihren Geschäftsbereich sind die Mitglieder der Landesgeschäftsführung besondere Vertreter nach § 30 BGB.

3. Der Landesvorstand soll in einer Geschäftsordnung Regeln für die Landesgeschäftsführung und die Landesgeschäftsstelle festlegen.

4. Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung dürfen nicht Mitglied des Landesvorstands oder des Bezirksrats des ADFC Berlin sein.

 

§ 12 Fachreferentinnen/Fachreferenten

1. Der Landesvorstand bzw. der Bezirksrat können zur Bearbeitung von Fachthemen und/oder zur Leitung einer Facharbeitsgruppe (siehe § 16) Positionen für Fachreferentinnen/Fachreferenten ausloben. Die Mitgliederversammlung wählt daraufhin entsprechende Kandidatinnen/Kandidaten. Personalunion mit anderen Ämtern ist zulässig. Die Fachreferentinnen/Fachreferenten werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Die Fachreferentinnen/Fachreferenten können mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen und Anträge stellen.

 

§ 13 Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Sie dürfen keine Vorstandsämter oder andere für finanzielle oder administrative Entscheidungen verantwortliche Funktionen im ADFC Berlin bekleiden. Ihre Nachwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich.

2. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigten und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zuvor dem Landesvorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

 

§ 14 Bezirksrat

1. Der Bezirksrat besteht aus:

• zwei Vorsitzenden - vorzugsweise unterschiedlichen Geschlechts

• den Delegierten der Stadtteilgruppen

• den Mitgliedern des Landesvorstandes

• den Fachreferentinnen/Fachreferenten

• Delegierte der Arbeitsgruppen (mit Antrags- aber ohne Stimmrecht)

2. Der Bezirksrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre
zwei Vorsitzende, die weder dem Landesvorstand angehören noch in einem
Beschäftigungsverhältnis mit dem ADFC Berlin stehen dürfen. Eine Wiederwahl beider
Vorsitzenden ist für maximal vier Wahlwiederholungen zulässig.

3. Der Bezirksrat koordiniert die Tätigkeit der Stadtteilgruppen und klärt und bearbeitet die bezirklichen und bezirksübergreifenden Themen, die keine Landesthemen sind. Die Vorsitzenden gewährleisten den Informationsaustausch zwischen den Stadtteilgruppen und dem Landesvorstand.

4. Der Landesverband unterstützt den Bezirksrat und insbesondere die Stadtteilgruppen in ihren Aktivitäten und stellt dafür entsprechende finanzielle Mittel bereit.

5. Der Bezirksrat berät und unterstützt außerdem den Landesvorstand. Er kann diesem Arbeitsaufträge erteilen.

6. Der Bezirksrat wählt aus seiner Mitte Delegierte und Ersatzdelegierte für die Bundeshauptversammlung des ADFC (siehe § 17).

7. Er berichtet der Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Stadtteilgruppen

1. Im Land Berlin können die ADFC-Mitglieder entsprechend den örtlichen Gegebenheiten Stadtteilgruppen als Gliederungen des ADFC Berlin bilden. Die Gründung bedarf der Zustimmung des Bezirksrates.

2. Jede Stadtteilgruppe wählt mit einfacher Mehrheit eine Stadtteilgruppensprecherin/einen Stadtteilgruppensprecher und eine stellvertretende Stadtteilgruppensprecherin/einen stellvertretenden Stadtteilgruppensprecher. Sie werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben, wenn keine Wahl erfolgt ist, maximal drei Monate geschäftsführend im Amt.

3. Jede Stadtteilgruppe wählt für den Bezirksrat eine Delegierte/einen Delegierten und deren/dessen Stellvertretung. Sie werden einzeln mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Personalunion mit einem Amt aus Abs. 2 ist möglich.

4. Die Stadtteilgruppen sorgen für ein fahrradfreundliches Klima im städtischen Leben Berlins. Sie gewährleisten als Ansprechpartner die Präsenz des ADFC vor Ort und halten auf Bezirksebene Kontakt zu Behörden sowie zu Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Wirtschaft. Sie setzen sich für die Interessen der Radfahrerinnen und Radfahrer im Bezirk und für den Aufbau einer leistungsfähigen Fahrradinfrastruktur für Alltags- und Freizeitverkehr ein.

5. Die Arbeit der Stadtteilgruppen darf nicht im Widerspruch zur Satzung des ADFC und zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung stehen.

 

§ 16 Arbeitsgruppen

1. Der Landesvorstand kann Arbeitsgruppen zu Landesthemen und der Bezirksrat kann Arbeitsgruppen zu bezirklichen oder bezirksübergreifenden Themen einsetzen. Arbeitsgruppen können zeitlich befristet oder unbefristet eingesetzt werden.

2. Arbeitsgruppen bestehen aus:

a) der Leiterin/dem Leiter oder der leitenden Fachreferentin/dem leitenden Fachreferenten,

b) interessierten Mitgliedern des ADFC Berlin.

Weitere interessierte Personen können hinzugezogen werden.

3. Der Aufgabenbereich wird vom einsetzenden Gremium (Landesvorstand oder Bezirksrat) festgelegt. Die Arbeitsgruppe berät dieses Gremium und arbeitet ihm zu.

4. Wurde auf der Landesmitgliederversammlung eine Fachreferentin/ein Fachreferent zum Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe gewählt, so leitet sie/er die Arbeitsgruppe. Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe bestimmt in allen anderen Fällen das einsetzende Gremium die Leiterin/den Leiter.

5. Das einsetzende Gremium kann die von ihm bestimmte Leiterin/den von ihm bestimmten Leiter abberufen oder die Arbeitsgruppe auflösen.

 

§ 17 Delegierte zum Bund-Länder-Rat und zur Bundeshauptversammlung

1. Die Delegierten zum Bund-Länder-Rat werden vom Landesvorstand bestimmt.

2. Delegierte und Ersatzdelegierte für die Bundeshauptversammlung des ADFC werden wie folgt von der Mitgliederversammlung, vom Landesvorstand und vom Bezirksrat gewählt:

a) Die Mitgliederversammlung wählt sechs Delegierte und eine angemessene Zahl von Ersatzdelegierten.

b) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte zwei Delegierte. Wurden von der Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder als Delegierte gewählt, kann der Landesvorstand die Zahl der von ihm zu wählenden Delegierten entsprechend verringern.

c) Der Bezirksrat wählt aus seiner Mitte alle weiteren Delegierten.

3. Sind gewählte Delegierte und Ersatzdelegierte verhindert, so wählt der Bezirksrat andere geeignete Mitglieder, die dem Bezirksrat nicht angehören müssen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Berlin, erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. In der Sitzung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, müssen mindestens 50 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein.

3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der Anwesenden. Sind weniger als 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend, so kann frühestens acht Wochen später eine neue Mitgliederversammlung die Auflösung mit Zustimmung von Dreiviertel der Anwesenden beschließen.

4. Die Beschlussfähigkeit dieser zweiten Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9, Absatz 6. Auf diese Voraussetzungen der Auflösung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

5. Nach beschlossener Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes bestellt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren/innen, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes Berlin oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (Bundesverband), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Unfallverhütung zu verwenden hat.

7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
 

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